Informationen zum Berufsorientierungsprogramm BvBO 2.0

Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) ist eine Sozialleistung der deutschen Bundesagentur für Arbeit. Geregelt ist diese Leistung in den §§ 56 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (bis 31. März 2012: §§ 60 SGB III a. F.).

Leistungsvoraussetzungen

Auszubildende haben einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist, sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. (§ 56 SGB III)

Förderungsfähige Berufsausbildung

Grundsätzlich ist nur eine staatlich anerkannte betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung förderungsfähig. Eine schulische Berufsausbildung ist nicht förderungsfähig. (§ 57 Abs. 1 SGB III) Bei behinderten Menschen können auch nicht anerkannte Berufsausbildungen gefördert werden, sofern sie nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO definiert sind. (§ 116 Abs. 2 SGB III)

Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig; eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn eine berufliche Eingliederung ansonsten nicht erreicht werden kann und zu erwarten ist, dass dieses Ziel durch die zweite Berufsausbildung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht – anders als die der Erstausbildung – im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d. h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung. Wird die Ausbildung abgebrochen, kann eine erneute Berufsausbildung gefördert werden, wenn ein wichtiger Grund für den Abbruch der Berufsausbildung bestand. (§ 57 SGB III) Für behinderte Menschen gelten erleichterte Bedingungen bei der Ausbildungsdauer und einer eventuellen erneuten Berufsausbildung. (§ 116 Abs. 4 SGB III)

Findet die Berufsausbildung teilweise im Ausland statt, ist auch dieser Abschnitt förderungsfähig, sofern er die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. Berufsausbildungen, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in Staaten der Europäischen Union stattfinden, sind förderungsfähig, wenn bescheinigt wird, dass diese Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist und sie dem Erreichen der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. (§ 58 SGB III)

Förderungsfähiger Personenkreis

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zählen grundsätzlich zum förderungsfähigen Personenkreis. Daneben sind nach § 59 SGB III folgende Ausländer förderungsfähig:

  • Unionsbürger und EWR-Bürger mit einem Daueraufenthaltsrecht sowie Ausländer aus Drittstaaten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen
  • Familienangehörige von Unionsbürgern oder EWR-Bürgern, die freizügigkeitsberechtigt sind oder es nur deswegen nicht sind, weil sie älter als 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt erhalten
  • Unionsbürger und EWR-Bürger, die vor der Berufsausbildung im Inland beschäftigt waren, wenn die Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang zur Berufsausbildung steht
  • Ausländer, die außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge anerkannt wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzen
  • heimatlose Ausländer
  • Ausländer mit einer Duldung, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten
  • Ausländerinnen und Ausländer, wenn entweder sie selbst oder wenigstens ein Elternteil eine bestimmte Mindestdauer vor Beginn der Berufsausbildung erwerbstätig waren. Lebt der Auszubildende im Haushalt eines Verwandten, so kann unter weiteren Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten. Näheres wie die jeweils erforderliche Mindestdauer der Erwerbstätigkeit ist dem zuvor genannten Artikel zu entnehmen.

Ausbildungsförderung wird nach § 60 SGB III grundsätzlich nur geleistet, wenn der Antragsteller nicht bei seinen Eltern wohnt und auch nicht dort wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als zwei Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Ausnahmen gelten für:

  • Auszubildende, die älter als 18 Jahre alt sind oder verheiratet sind oder mindestens ein Kind haben und in eine eigene Wohnung ziehen
  • Auszubildende, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können
  • behinderte Menschen (§ 116 Abs. 3 SGB III)

Bedarf für den Lebensunterhalt

gültig ab Grundbedarf Unterkunft Bedarf gesamt Quelle
22. Juli 2022 421 EUR 360 EUR 781 EUR [1]
1. August 2020 398 EUR 325 EUR 723 EUR [2]
16. Juli 2019 391 EUR 325 EUR 716 EUR [3]
1. August 2016 372 EUR 250 EUR 622 EUR [4]
1. August 2010 348 EUR 224 EUR 572 EUR [5]
1. August 2008 341 EUR 146 EUR + 72 EUR bis 559 EUR [6]
1. Januar 2008 310 EUR 133 EUR + 64 EUR bis 507 EUR [7]

Als Bedarf werden bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach § 61 Abs. 1 SGB III die Beträge aus § 13 BAföG zugrunde gelegt. Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Zurzeit (Stand vom 22. Juli 2022) sind dies 781 Euro, die sich aus 421 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BAföG) zzgl. 360 Euro für die Unterbringung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BAföG) zusammensetzen. Menschen mit Behinderungen erhalten den Grundbedarf auch, wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, dann jedoch 59 Euro für die Unterkunft (§ 116 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Sonderregelungen gelten zudem bei Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb mit voller Verpflegung oder in einem Wohnheim bzw. Internat untergebracht sind.

Als Fahrkosten werden die Pendelkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule zugrunde gelegt. Der Höchstbetrag liegt bei 588 Euro (§ 63 Abs. 3 SGB III). Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig, wird auch eine monatliche Familienheimfahrt finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet (§ 63 Abs. 1 SGB III). Findet die Ausbildung im Ausland statt, wird abweichend bei einer Ausbildung in Europa nur eine halbjährliche Familienheimfahrt, bei einer Ausbildung außerhalb Europas nur eine jährliche Familienheimfahrt finanziert (§ 63 Abs. 2 SGB III).

Daneben wird nach § 64 SGB III eine Pauschale für Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro berücksichtigt. Bei Auszubildenden mit Kindern werden zusätzlich Betreuungskosten in Höhe von 160 Euro pro Kind anerkannt. Sonstige Kosten können anerkannt werden, sofern sie durch die Berufsausbildung bedingt unvermeidbar sind und die Berufsausbildung ansonsten gefährdet wäre, wenn der Auszubildende oder seine Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen haben.

Einkommensanrechnung

Anzurechnen sind in dieser Reihenfolge das Einkommen des Auszubildenden, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und zuletzt das Einkommen der Eltern. Die Einkommensanrechnung folgt grundsätzlich den Regelungen des BAföG. Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig, gibt es zusätzliche Freibeträge in Höhe von 58 Euro auf die Ausbildungsvergütung und 567 Euro auf das Einkommen der Eltern. Um Leistungsmissbrauch zu verhindern, wird bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern oder des Ehepartners ein fiktives Einkommen in Höhe der tariflich festgelegten oder branchenüblichen Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt. Besteht kein Unterhaltsanspruch (etwa bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung), bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht. (§ 67 SGB III)

Weigern sich die Eltern, Unterhalt zu zahlen oder Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu geben, kann die Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern auszahlen, nachdem die Eltern angehört wurden. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf die Arbeitsagentur über. (§ 68 SGB III)

Beispiel

Auszubildende, 17 Jahre alt, ledig, wohnte bisher bei ihren Eltern in Rostock. Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort hat sie ein Zimmer für 230 Euro angemietet. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt 552 Euro monatlich. (Die auswärtige Unterbringung ist notwendig.) (Stand vor 1. August 2016)

  • Grundbedarf 348 €
+ Miete 149 €
+ Zuschlag, 75 €
(wenn Miete 149 € übersteigt, höchstens 75 €)
+ Arbeitskleidung 0 € (sofern für den Beruf nötig)
+ Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte 55 € (Monatskarte)
+ Familienheimfahrt 150 €

→ Gesamtbedarf 777 €

  • Ausbildungsvergütung 552 € (Durchschnitt aus den ersten 18 Monaten)
– Freibetrag 58 €

→ anzurechnendes Einkommen 494 €

  • Einkommen Eltern 1.900 €
– Freibetrag 1.605 €
– Freibetrag 567 €

→ anzurechnendes Einkommen 0 € (eigentlich −268 €)

  • Gesamtbedarf 777 €
– anzurechnendes Einkommen 494 €

→ BAB 283 €

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beträgt bei der Berufsausbildungsbeihilfe 18 Monate. (§ 69 SGB III) Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn man bereits bei der Agentur für Arbeit eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch anfordern. Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 Euro bei Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe. (§ 71 SGB III)

Berufsausbildungsbeihilfe bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Berufsausbildungsbeihilfe kann auch für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III geleistet werden. (§ 56 Abs. 2 SGB III)

Wohnt die Person bei den Eltern, beträgt der Bedarf 231 Euro. Ist die Person auswärtig untergebracht, beträgt der Bedarf 391 Euro. Ist die Miete nachweislich höher als 58 Euro, erhöht sich der Betrag um bis zu 74 Euro. (§ 62 SGB III) Eine Einkommensanrechnung findet grundsätzlich nicht statt. (§ 67 Abs. 4 SGB III) Hätte ein Arbeitsloser Anspruch auf Arbeitslosengeld und nimmt er an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, erhält er Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. (§ 70 SGB III)

Ist ein Teilnehmer nicht anderweitig krankenversichert, werden die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung als Bedarf berücksichtigt. (§ 64 Abs. 2 SGB III)

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 13 BAföG in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
  2. § 13 BAföG in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  3. § 13 BAföG in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  4. § 13 BAföG in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557
  5. § 13 BAföG in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
  6. § 13 BAföG in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
  7. § 13 BAföG in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254