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Ein Klassenspiegel, oft auch bezeichnet als Notenspiegel oder Zensurenspiegel, gibt statistische Auskunft über die Verteilung erzielter Ergebnisse schulischer Leistungskontrollen innerhalb einer Lerngruppe.

Zu unterscheiden von der Leistungsübersicht ist der Sitzplan (auch: Sitzordnung) mit Angaben über fest zugewiesene Sitzplätze innerhalb einer Schulklasse. Dieser wird regional teils ebenfalls als Klassenspiegel bezeichnet.

Form

Ein Klassenspiegel ist im Allgemeinen tabellarisch aufgebaut. In der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I werden in Deutschland dabei analog zu den dort vergebenen Noten 1–6 die Anzahl der Klassenarbeiten oder Tests angegeben, die diese Note erreicht haben. In der Sekundarstufe II werden bei einer Bewertung im Punktesystem im Kursspiegel entsprechend die Klausuren summiert, die mit der jeweiligen Punktzahl bewertet wurden. Zusätzlich können Klassenspiegeln weitere Informationen über die zur Erlangung notwendigen Punktzahlen sowie ein Klassendurchschnitt hinzugefügt werden.

Diskussion

Die Angabe von Klassenspiegeln bei der Rückgabe von Klassenarbeiten oder Tests wird von allen an Schule Beteiligten regelmäßig diskutiert.

Von Kritikern wird etwa angeführt, dass es sich um eine Verletzung des Datenschutzes handeln könne. Zudem könne es durch die Bekanntgabe, dass es sehr gute oder sehr schlechte Noten gab, zu einer Ausgrenzung der betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

Demgegenüber sehen Befürworter durch die rein statistische Angabe der Zensurenverteilung eine ausreichende Anonymisierung und somit keine Datenschutzverletzung.[1][2] Als vorteilhaft benannt wird durch Schüler und deren Eltern, dass sie so die Streuung einzelner Noten in der Klasse ersehen können und eigene Leistungen in den Klassenzusammenhang einordnen können.

Situation in Deutschland

Die Regelung, ob ein Zensurenspiegel bei der Rückgabe von Klassenarbeiten mitgeteilt wird, ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. In einigen Bundesländern ist die Angabe verpflichtend (z. B. Hessen), in anderen Bundesländern ist sie verboten. In weiteren Bundesländern gibt es keine verbindlichen offiziellen Regelungen, dort ist dies in die pädagogische Freiheit bzw. pädagogische Verantwortung der jeweils unterrichtenden Lehrkraft gelegt. Schulen können je nach Bundesland in diesem Fall teils schulintern verbindliche Absprachen treffen. Schüler oder Eltern haben, wenn es keine verbindliche Regelung durch Schulgesetze, Verordnungen oder Erlasse gibt, keinen Anspruch auf Auskunft über den Klassenspiegel (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1978 (VII B 113.78)).

Teilweise werden in einigen Bundesländern offiziell zusätzlich zum oder statt eines Zensurenspiegels Angaben über den Notendurchschnitt verlangt.

Bayern

Ob die Bekanntgabe des Durchschnittes und des Klassenspiegels erfolgt, obliegt der jeweils unterrichtenden Lehrkraft.[2][3]

Berlin

Der Klassenspiegel wird ab Klasse 5 bis Klasse 10 bekannt gegeben,[4][5] an Gymnasien nur bis Klasse 9. Der Klassenspiegel für die gymnasialen Oberstufe (Sek. II) ist nicht geregelt.[6]

Brandenburg

Der Klassenspiegel wird bekanntgegeben, wenn dies durch die Elternversammlung entsprechend beschlossen wird.[7]

Hessen

Ein Klassenspiegel wird mit der Rückgabe einer Klassenarbeit bekanntgegeben.[8]

Niedersachsen

Es gibt keine einheitliche Regelung.

Nordrhein-Westfalen

Die Bekanntgabe des Klassenspiegels ist nicht geregelt.[9]

Rheinland-Pfalz

Während in den Schulen ab Klasse 5 der Notenspiegel bekanntgegeben wird,[10] werden Klassenarbeiten in der Grundschule nicht mit einer Verteilung der Noten versehen.[11]

Saarland

Unter 3.4.2 des aktuellen Erlasses heißt es: Formen und Bewertungen aller Leistungsnachweise sowie jede schriftliche Bekanntgabe der Bewertung der Mitarbeit im Sinne der Nummer 3.2.1 werden hinsichtlich jeder Schülerin und jedes Schülers durch die Lehrkraft dokumentiert. Notenspiegel werden nicht bekannt gegeben.[12]

Einzelnachweise

  1. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern: Datenschutz in der Schule – Dürfen Leistungsbewertungen bekannt gegeben werden? datenschutz-mv.de, archiviert vom Original am 25. Oktober 2007; abgerufen am 10. Dezember 2014.
  2. a b Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz: Bekanntgabe von Noten im Unterricht. datenschutz-bayern.de, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  3. BVerwG, 03.07.1978 - BVerwG 7 B 113.78 - Auskunftsanspruch; Erteilung eines Notenspiegels; Klassenarbeit. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. Dezember 2018; abgerufen am 19. Dezember 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de
  4. VIS BE § 20 GsVO | Landesnorm Berlin | - Lernerfolgskontrollen | Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) vom 19. Januar 2005 | gültig ab: 02.08.2019. Abgerufen am 9. Januar 2020.
  5. VIS BE § 19 Sek I-VO | Landesnorm Berlin | - Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen | Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom 31. März 2010 | gültig ab: 17.08.2018. Abgerufen am 9. Januar 2020.
  6. VIS BE VO-GO | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 | gültig ab: 01.01.2007. Abgerufen am 9. Januar 2020.
  7. Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung) vom 21. Juli 2011 (ABl. MBJS S. 215) (Memento vom 22. Februar 2014 im Internet Archive) bravors.brandenburg.de, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  8. Pressearchiv der Hessischen Landesregierung. Archiviert vom Original am 2. August 2012; abgerufen am 10. Dezember 2014.
  9. Im Blickpunkt: Unterricht. schulministerium.nrw.de, abgerufen am 27. Februar 2024.
  10. Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009. landesrecht.rlp.de, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  11. Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008. landesrecht.rlp.de, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  12. Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. (PDF) Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. September 2016; abgerufen am 27. September 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.saarland.de